Beweis 5:

Bewusste Verschleierung von Motiven und Manipulation der Verfahrensumstände


Im Folgenden befindet sich eine detaillierte Darstellung des Versuchs der vorsätzlichen Verschleierung von Motiven und der Manipulation von Beweismitteln in einem rechtlichen Verfahren.

Es werden zentrale Punkte aufgezeigt, die auf außerinstitutionelles Handeln der geschädigten Person hinweisen, darunter Erpressung, Drohungen und unbefugte Nutzung persönlicher Daten.

Der Text verweist auf konkrete Verstöße gegen das deutsche Strafgesetzbuch.


Nachrichten mit Drohungen, Erpressungen und Druck über mein Telefon


– Fall absichtlicher Verschleierung des Motivs und Manipulation der Umstände des Verfahrens

Im Zeitraum nach meiner Festnahme (18.11.2022) beginnt eine parallele Aktivität der Geschädigten, die nicht den Behörden gemeldet oder als Teil der Ermittlungen oder Beweismittel vorgelegt wurde.

Am 20.11.2022, also nur zwei Tage nach der Anzeige, nimmt die Geschädigte Kontakt zu einer dritten Person auf – einer Frau, die sie später als das „angeblich wahre Motiv“ für den Vorfall bezeichnet.

Dabei:

  • Sie sendet Nachrichten mit Drohungen, Erpressungen, Erpressungen mit Scham und Demütigungen von Kindern über mein Telefon und meinen Instagram-Account, den sie später (Bild) löscht, um Beweise für diese abscheulichen Taten zu vernichten …
  • Unter Erpressung verlangt sie einen Chatverlauf, der als Beweis dienen könnte, dass ich Kontakt mit der dritten Person hatte.
  • Gelangt in den Besitz privater und kompromittierender Materialien, Nachrichtenverläufe, einschließlich Fotos, die sie mir ins Gefängnis schicken will – als „Beweis“, dass sie weiß, mit wem ich in Kontakt war. (Dabei habe ich diese Frau nie im Leben gesehen.)

Ein handgeschriebener Brief meiner Ex-Frau zeigt eindeutig, dass dieser Brief an mich persönlich gerichtet war und nicht als Beweismittel für das Gericht gedacht ist. Da dieser Brief mit vorherigen Erpressungsnachrichten zusammenhängt, wird klar, dass es sich um ein persönliches Motiv und keinen legitimen Kampf für Gerechtigkeit handelt – insbesondere weil versucht wurde, das Ganze außerhalb institutioneller Kanäle zu übermitteln.

Nirgends wird körperliche Gewalt, Angst oder Trauma erwähnt – was man von einem Opfer erwarten würde. Stattdessen liegt der Fokus auf Eifersucht, Besessenheit und moralischer Rache. Der Brief enthält Namen anderer Frauen, Beleidigungen, Anschuldigungen sowie zahlreiche Wiederholungen des Wortes „Lügen“ und Danksagungen für ebenjene „Lügen“.

Was ist problematisch?

1. Keines dieser Elemente wurde der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgelegt.


→ Anstatt sie als mögliches Motiv an die zuständigen Behörden zu übergeben,


→ behält die Geschädigte sie zurück, manipuliert sie und verwendet sie privat – was auf einen Versuch der außerinstitutionellen Abrechnung hinweist.

2. Diese Tatsache wird durch ihre eigene Aussage vom 01.12.2022 bestätigt, in der sie:

  • Am Ende plötzlich die Existenz einer anderen Frau erwähnt
  • Keinen Namen, keine Zeit, keine Beweise oder konkrete Angaben macht
  • Und bei der Verhandlung am 04.04.2023 auf die Frage meines Anwalts aussagt, sie wisse nichts von einer anderen Frau

→ Das ist ein direkter Widerspruch: Erst wird das Vorhandensein einer Frau als Motiv impliziert, dann wird es abgestritten.


Sie hat keine stabile Wahrheit und keine konsistente Version des Geschehens.

Vielleicht hat sie auf Anraten ihres Anwalts oder der Staatsanwaltschaft beschlossen, die „andere Frau“ aus der Geschichte zu streichen, da dies den Raum für Eifersucht öffnet – und nicht für eine strafbare Handlung.

Rechtliche Relevanz:

Verschweigen eines möglichen Motivs:


Die Geschädigte verwendet das erlangte Material nicht als Beweismittel im Verfahren, sondern als Mittel des privaten Drucks.


→ Das Material, das unter Erpressung und Drohungen erlangt wurde, wurde nicht der Staatsanwaltschaft übergeben.


→ Das deutet darauf hin, dass das Motiv nicht Angst, sondern Eifersucht war.

Damit wurde die Staatsanwaltschaft in die Irre geführt, denn das Motiv war bereits zwischen dem 20.11. und 15.12.2022 vorhanden und aktiv –


wird in der Anklageschrift jedoch als Folge meines Verhaltens dargestellt, obwohl es sich in Wirklichkeit um eine Reaktion der Geschädigten handelt.

„Wenn das Motiv bereits existierte, warum wurde es nicht am 18.11. in der Anzeige erwähnt? Warum wurde es nicht als Beweis beigefügt? Warum wird es erst am Ende der Aussage vom 01.12. angedeutet – und später sogar abgestritten?“

„Die Antwort ist einfach: Das Motiv war vorhanden, wurde aber verborgen. Die Konversation wurde auf unrechtmäßige Weise, unter Druck und Erpressung erlangt und nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben, sondern für eine private Konstruktion missbraucht.“

Hinweis für die Gerichte:

  • StPO §258a – Strafvereitelung zugunsten des Täters
  • StPO §160 (2) – Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung auch entlastender Umstände
  • StGB §253 und §241 – Erpressung und Bedrohung
  • StGB §201a und §184k – Unerlaubter Umgang mit persönlichen Inhalten

Strafbare Handlungen und Gesetzesverstöße:

1. Unerlaubte Nutzung von Geräten und Konten


StGB §202a und §303a – Zugriff und Manipulation von Daten ohne Zustimmung des Eigentümers


→ Nutzung meines Handys und meiner sozialen Netzwerke ohne Erlaubnis während meiner Abwesenheit, einschließlich Löschung meines Instagram-Kontos (Bild)

2. Spurenvernichtung und Verdeckung elektronischer Beweise


StGB §274 – Fälschung oder Vernichtung von rechtlich relevanten Dokumenten


→ Löschen von Nachrichten, Fotos und Konten, die als Beweis dienen könnten. (Bild)

3. Erpressung und Bedrohung Dritter


StGB §240 – Nötigung


StGB §241 – Bedrohung mit einer schweren Straftat


→ Drohungen und Erpressungen gegenüber einer dritten Person, inklusive Aussagen über Kinder, um an private Konversationen zu gelangen.

4. Erlangung persönlicher Kommunikation durch Erpressung und unrechtmäßige Verwendung


StGB §253 und §201a – Erpressung + Missbrauch personenbezogener Daten


→ Nutzung von unter Druck erlangten Nachrichtenverläufen ohne Zustimmung zur Beweismanipulation oder Ausübung von Druck.

5. Verbreitung intimer und privater Fotos ohne Einwilligung


StGB §184k – Unerlaubte Verbreitung intimer Inhalte


→ Versand kompromittierender Materialien an Dritte.

6. Zurückhalten von Beweismitteln gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht


StGB §258a – Strafvereitelung zugunsten des Täters


→ Zurückhalten von Materialien, die auf das wahre Motiv (Eifersucht) hindeuten könnten und damit den Verlauf des Verfahrens beeinflussen.

7. Täuschung von Institutionen durch falsche Angaben


StGB §145d und §263 – Falsche Verdächtigung / Betrügerisches Verhalten


→ Widersprüchliche und zeitlich inkonsistente Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft, um eine falsche Darstellung der Situation zu erreichen.

Anmerkung:


Alle genannten Handlungen beruhen auf dokumentierten Vorgängen und einem überprüften Nachrichtenverlauf, der von einem lizenzierten gerichtlichen Gutachter für elektronische Geräte bestätigt wurde...

→ Der Einblick ist ausschließlich und nur den Institutionen Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof vorbehalten.