Beweis 4:

Gerichtstermin 9.10.2023 – Manipulation von Anwälten und erzwungenes Geständnis ohne meine Zustimmung


Die folgenden konkreten Beweise belegen zweifelsfrei das rechtswidrige Verhalten meines damaligen Pflichtverteidigers.

Dazu gehören unter anderem Protokolle und amtliche Dokumente, die belegen, dass er ohne meine Einwilligung und gegen meinen ausdrücklichen Wunsch vor Gericht erschien, meine Verteidigung vorsätzlich sabotierte undim Einvernehmen mit der Gegenpartei meine berechtigten Interessen verletzte.

Dabei ist klar, dass aufgrund der schwachen Anklage nur ein Eingeständnis der Vertuschung der Fehler des Verletzten möglich war.


Manipulation des Verteidigers und erzwungene Geständnisse


Der von mir gewählte Anwalt hat es in sechs Monaten zwischen den Verhandlungsterminen versäumt, dem Gericht auf alle Versäumnisse im Verfahren hinzuweisen – obwohl er darüber informiert war, da ich ihn wiederholt darauf hingewiesen habe. Stattdessen ignorierte er dies vollkommen.

Am 09.10.2023 erschien der Anwalt ohne meine Zustimmung vor Gericht und gestand gewaltsam meine Schuld – obwohl ich ihm bei seinem Besuch in der JVA München am 4. oder 5. Oktober 2023 ausdrücklich gesagt hatte, dass ich nicht möchte, dass er an der Verhandlung teilnimmt.

Denn alle meine Anträge zur Beweisführung und zur Aufklärung von Tatsachen wurden ignoriert. Der Anwalt wusste zu diesem Zeitpunkt bereits, dass meine Ex-Partnerin mehrere Straftaten begangen hatte – darunter unbefugtes Betreten meiner Firma, Spurenbeseitigung und Beweismanipulation. Ich hatte ihn gebeten, bestimmte Beweise zu beschaffen – doch dies trug er nicht vor Gericht vor, sondern ignorierte alles und erschien mit der klaren Absicht, um jeden Preis meine Schuld zu gestehen – aus ihm allein bekannten Gründen.

Darüber hinaus forderte er vor dem Termin ohne mein Wissen 2.000 Euro von einem Freund von mir, die er dann im Gerichtstermin als „Schmerzensgeld“ für angebliche seelische Leiden meiner Ex-Partnerin präsentierte – wodurch das erzwungene Geständnis weiter untermauert wurde.

Rechtliche Probleme:

Ich beantragte die Aussetzung des Verfahrens oder das Recht zur Selbstverteidigung und erklärte, dass ich nicht von den anwesenden Anwälten vertreten werden möchte. Der Anwalt argumentierte, ich hätte kein Geld für einen neuen Verteidiger, den ich wollte, nahm jedoch für den Termin 1.500 € und zusätzlich 2.000 € betrügerisch ein, um angeblich das seelische Leid der vermeintlich Geschädigten zu mildern (Beweis in der Beschwerde an das OLG).

Ein Antrag auf einen neuen Anwalt war bereits gestellt worden, wie auch in der offiziellen Beschwerde meines Pflichtverteidigers bestätigt wurde.

Ein Beweis dafür, dass ich mich selbst verteidigen wollte und keine Schuld eingestehen wollte, findet sich ebenfalls in der Beschwerde meines Pflichtverteidigers (Screenshot).

Ein weiterer Beweis: In der Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 08.01.2024 wird ein „einvernehmliches Geständnis“ erwähnt – aber nirgends die 2.000 Euro, die als Teil einer erzwungenen Einigung in den Gerichtssaal gebracht wurden (Screenshot).

Nach der Freilassung auf Bewährung durch ein fehlerhaftes Urteil, setzt der ehemalige Anwalt seine aktive Behinderung meines Lebens und meines Falls fort…

Er gibt falsche Informationen an Behörden (KVR) weiter und versucht, mich so schnell wie möglich aus dem Land zu entfernen.

Er ignoriert die Straftaten der Gegenseite, verweigert mir den Zugang zu meinen privaten Gegenständen, da er weiß, dass sie von der Gegenseite einbehalten oder verkauft wurden.

Beweise:

Gemäß § 32 BDSG besitze ich etwa 7 Stunden Audioaufnahmen, die klar jede denkbare Gesetzesverletzung belegen und folgendes beweisen:

  • Dass er an meiner Stelle gestanden hat (Bild, Transkript),
  • Dass er wusste, dass mir der Fall „angehängt“ wurde,
  • Dass er meine Anweisungen absichtlich ignorierte,
  • Dass er versuchte, ein Geständnis zu erzwingen und Beweise zu verheimlichen,
  • Dass er außerhalb seiner Befugnisse handelte,
  • Dass er über alle Straftaten und Lügen der Gegenseite informiert war,
  • Dass er mich nicht vertreten wollte (sondern mit der Vollmacht als Filter zwischen mir und Institutionen agierte und Unterlagen zurückhielt, bis Fristen abgelaufen waren),
  • Dass er eine falsche Erklärung gegenüber dem KVR abgab,
  • Dass er den Fall vollständig behinderte,
  • Dass er ohne Erlaubnis 2.000 € für den letzten Termin und 1.500 € für das Beschwerdeverfahren einnahm,
  • Dass er ohne Genehmigung handelte,
  • Dass er Institutionen manipulierte etc.


Liste der verletzten Gesetze und beruflichen Regeln durch den gewählten Anwalt:


Verletzung des Rechts auf Verteidigung

  • Art. 6 Abs. 3 (c) EMRK – Recht auf Verteidiger eigener Wahl,
  • Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheit vor dem Gesetz und Rechtsschutz,
  • § 137 StPO – Recht des Beschuldigten, seinen Verteidiger frei zu wählen.


Bewusste Missachtung des Widerrufs der Vollmacht

  • Vollmacht wurde am 04.10.2023 schriftlich widerrufen, doch der Anwalt trat am 09.10.2023 trotzdem auf,
  • § 46 BRAO – Verbot des Auftretens ohne gültige Vollmacht,
  • § 43a Abs. 4 BRAO – schwere Treuepflichtverletzung.


Falsche Darstellung des Willens des Mandanten vor dem KVR

  • Falschaussage über Schuldeingeständnis und Reue,
  • § 263 StGB – Betrug,
  • § 43 BRAO – Pflicht zur wahrheitsgemäßen Vertretung.


Zurückhaltung von Unterlagen und privatem Eigentum

  • Verweigerung der Herausgabe von Akten nach Vollmachtsentzug,
  • § 50 BRAO – Pflicht zur Herausgabe,
  • § 246 StGB – Unterschlagung.


Zurückhalten entlastender Beweise

  • Keine Beschwerde trotz entlastender Beweise,
  • § 258 StGB – Strafvereitelung.


Mandantenverrat

  • Handelte gegen Mandanteninteresse,
  • § 356 StGB – Parteiverrat.


Nichtanzeige bekannter Straftaten der Gegenseite

  • Kenntnis von Straftaten, keine Anzeige,
  • § 138 StGB – Anzeigeverpflichtung.


Aktive Unterstützung der Gegenseite

  • Agierte zugunsten der Staatsanwaltschaft,
  • § 43a BRAO – Treuepflichtverletzung,
  • § 266 StGB – Untreue.


Verletzung des Anwaltsgeheimnisses

  • Verdacht auf Weitergabe vertraulicher Infos,
  • § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB – Verletzung der Schweigepflicht.


Da alle beschriebenen Handlungen von einem Anwalt – einer Person mit gesetzlicher Pflicht zur fachgerechten und loyalen Vertretung – begangen wurden, wiegen diese Verstöße besonders schwer – sowohl beruflich als auch strafrechtlich.

Insbesondere unter dem Straftatbestand:

§ 356 StGB – Rechtsbeugung durch Verteidiger, wenn der Anwalt vorsätzlich an der Manipulation eines Strafverfahrens mitwirkt.

Ich kann dies jederzeit rechtlich und mit Beweismaterial belegen – aber ausschließlich vor Institutionen wie dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof.