Am 18.11.2022 gegen 16:20 Uhr wurde ich festgenommen, basierend auf der Anzeige meiner Ex-Ehefrau wegen eines angeblichen Vorfalls, der sich laut ihrer Aussage am Abend des 17.11.2022 ereignet haben soll, und zwar wegen:
• zwei angeblicher schwerer Erpressungen in den vergangenen zwei Jahren
• eines angeblichen Erpressungsversuchs am 17.11.2022
• und angeblicher körperlicher Gewalt (Körperverletzung) sowie angeblicher Bedrohung.
Was die staatlichen Behörden hätten tun müssen (aber nicht getan haben):
Aufgrund der Anzeige und des mutmaßlichen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft war die Polizei verpflichtet:
A. Mir unmittelbar nach der Festnahme die Möglichkeit zu geben, eine Aussage zu machen und mich zu den Vorwürfen zu äußern – gemäß §136 und §163 StPO.
→ Das wurde nicht getan.
B. Die angebliche „Geschädigte“ zu einer ärztlichen Untersuchung zu schicken.
Gesetz:
§81c Abs. 1 Satz 1 StPO – Die Polizei ist verpflichtet, bei Behauptungen über Gewalt und Körperverletzung unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der angeblichen Geschädigten zu veranlassen, um etwaige Verletzungen festzustellen.
→ Das wurde nicht getan.
C. Eine Spurensicherung / Tatortaufnahme am angeblichen Ort des Geschehens durchzuführen.
Gesetz:
§163 StPO – Die Polizei ist verpflichtet, unverzüglich alle verfügbaren Beweismittel zu sichern, den Tatort zu untersuchen, zu fotografieren, zu dokumentieren und mögliche Zeugen zu befragen.
→ Keine Spurensicherung, kein Protokoll, kein materieller Beweis.
D. Dokumentation und Weiterleitung von Beweismitteln an die Staatsanwaltschaft und das Gericht.
Gesetz:
§§98 ff. StPO – Die Polizei ist verpflichtet, alle gesammelten Informationen in einer Beweismappe der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übergeben.
→ Es wurden keine Beweise übermittelt, da keine vorhanden waren – außer der Aussage, auf die reagiert wurde.
Staatsanwaltschaft – Verletzung der objektiven Ermittlungspflicht:
Gesetz:
§160 Abs. 2 StPO – Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet, auch entlastende Umstände zu ermitteln, nicht nur belastende.
§170 Abs. 2 StPO – Wenn keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ist das Verfahren einzustellen.
2. Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Amtsgericht am 19.11.2022
Gesetz:
§112 Abs. 1 StPO – Untersuchungshaft ist nur zulässig bei dringendem Tatverdacht und konkreten materiellen Beweisen sowie gesetzlich geregelten Haftgründen.
§114 Abs. 2 StPO – Jede Verlängerung der Untersuchungshaft muss auf materiellen Beweisen und konkret benannten Gründen basieren.
→ In meinem Fall gab es weder einen einzigen materiellen Beweis noch einen konkreten rechtlichen Grund für die Haftverlängerung.
3. Gesetzliche Voraussetzungen für die erhobenen Vorwürfe (die nicht erfüllt waren):
1. Körperverletzung – §223 StGB
• Ärztliches Gutachten
• Fotos
• Untersuchung und Bericht der angeblichen Geschädigten
→ Nichts davon existiert.
2. Erpressung – §253 StGB
• Drohung
• Nachweis eines erlangten Vorteils (z. B. Geld, Nachricht, materieller Beweis)
→ Es gibt weder Geldfluss noch Nachrichten oder materielle Beweise.
3. Versuch der Erpressung – §22 i. V. m. §253 StGB
• Konkrete Absicht + Handlung + Abbruch außerhalb des eigenen Willens
→ Es gibt weder Versuch noch Beweis für eine Handlung – nur die Behauptung einer einzigen Person.
Nach der Haftverlängerung erhielt ich einen Telefonanruf, aber niemand meldete sich. Es wurde mir keine Alternative oder ein neuer Versuch gegeben, eine dritte Person darüber zu informieren, dass ich weiterhin in Haft bleiben werde – womit die Bestimmungen aus §114b und §114c StPO verletzt wurden.